Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.
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29.08.2022 | 14:00 Uhr – 16:00 Uhr |
Seit Jahren ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) als selbstdurchschreibendes Papierformular bekannt: Die kleine Ausfertigung ist für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bestimmt, die größere für die Krankenkasse und eine weitere für den Versicherten/die Versicherte. Doch spätestens ab 2023 wird alles anders, denn aus der Papier-AU wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Das erfordert von allen Beteiligten eine rechtzeitige Anpassung in ihren Systemen und eine Anpassung der Abläufe und Prozesse. Der Abruf der eAU ist bereits gestartet. Eine Vielzahl von Arbeitgeber/innen nehmen bereits am Verfahren (Pilotphhase) teil. Bis zum 31.12.2022 müssen Arbeitnehmer/innen weiterhin eine Ausfertigung der Papierbescheinigung bei dem/der Arbeitgeber/in vorlegen.
Letztendlich startet der elektronische Abruf verpflichtend für alle Arbeitgeber/innen zum 01.01.2023. Auf die Umstellung müssen sich Arbeitgeber/innen intensiv vorbereiten. Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) beschlossen.
Die Teilnahme am Datenaustausch elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für die Krankenkassen seit dem 01.01.2022 verpflichtend. Sofern Arbeitgeber/innen Meldungen über Arbeitsunfähigkeitszeiten von den Krankenkassen anfordern, müssen sie dafür den Datenaustausch eAU verwenden. Die Anforderung von AU-Zeiten darf nur über eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen gestellt werden.
Für Arbeitgeber/innen ist eine rechtzeitige Vorbereitung wichtig, um die Einführung der eAU in den Prozess zu integrieren und alle Beteiligten frühzeitig in die Änderungen einzubeziehen.
Themenübersicht:
I. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
1. Datenabruf bei der Krankenkasse
2. Abrufberechtigung
3. Datensatz
II. Rückmeldungen der Krankenkasse
1. Versicherte mit eAU-Daten
2. Papierverfahren
III. Störfälle
IV. Datenverarbeitung
V. Besondere Sachverhalte
1. Geringfügig entlohnte Beschäftigte
2. Familienversicherte
VI. Vorerkrankungsabfragen