Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.
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24.03.2023 | 09:00 Uhr – 11:00 Uhr |
Die Finanzverwaltung hat zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicherErstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und damit verbundener Probleme in einem Schreiben Stellung genommen.
Arbeitnehmer:innen, die sich - ohne krank zu sein - auf Anordnung der Behörden als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach dem IfSG. Vor Corona waren solche Erstattungen eher eine Ausnahme.
Die Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG sind steuerfrei. Das gilt sowohl beim
Lohnsteuerabzug als auch bei der anschließenden Steuererklärung. Die Zahlungen unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Stellt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber im Nachhinein fest, dass seine ursprüngliche Behandlung der Lohnzahlung/Verdienstausfallentschädigung (Lohnversteuerung bzw. Steuerfreistellung) unzutreffend war, ist er verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.
Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist aber nur bis zur Übermittlung bzw. bis zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Oft ist im Zeitpunkt der Erstattung eine Änderung nicht mehr möglich. Für die Frage, welcher Handlungsbedarf besteht und welche Folgen dann drohen, nimmt das Schreiben Stellung.
Wir blicken in diesem Webinar auf die Darstellungen der Finanzbehörde und die daraus resultierenden Folgen.
Themenübersicht:
I. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
1. Quarantäne/Tätigkeitsverbot/Betreuungserfordernis
2. Steuer- und Beitragsfreiheit
3. Erstattungsanträge
II. BMF-Schreiben vom 25.01.2023
1. unzutreffende Lohnversteuerung
2. unzutreffende Lohnsteuerfreistellung
3. Korrektur der Lohnsteuer
4. Meldepflichten der Arbeitgeber:innen/Haftungsentlastende Anzeige
5. Nichtanwendungsregelung