Kurz & Knackig: Sind Tatsachen wirklich immer neu? - § 173 AO rechtssicher anwenden

Informationen:

Seminarnummer:
2024-534
Referent(en):
Lisa Bertling
Kategorien:
Webinar
Mit Aufzeichnung:
Ja
Termine:
09.04.2024 11:00 Uhr – 11:45 Uhr
Preis:
49,00 €
Hinweise:
Für die Durchführung unserer Webinare nutzen wir ZOOM. Den Registrierungslink dafür lassen wir Ihnen rechtzeitig via E-Mail zukommen. Außerdem finden Sie diesen, neben den Unterlagen zum Webinar, im Kundenkonto. Hier wird Ihnen im Nachgang auch bei erfolgter Aufzeichnung diese zur Verfügung gestellt.

Beschreibung

Betriebsprüfungen zu Steuerfestsetzungen ohne Vorbehalt der Nachprüfung, dem Finanzamt übersandtes Kontrollmaterial, ein plötzlich gefundener Beleg – in der steuerlichen Beratungspraxis kommt es immer wieder zu Berührungspunkten mit der Vorschrift des § 173 AO. Diese Änderungsvorschrift bietet – soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist – sowohl dem Finanzamt als auch der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit, eine Steuerfestsetzung auch nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ändern. Insofern kann ihre Anwendung von Vorteil, aber ggfs. auch von Nachteil sein. Dies gibt Grund genug, sich mit dem Anwendungsbereich der Regelung und ihren Rechtsfolgen vertraut zu machen.

Im Rahmen des Webinars werden Ihnen die tatbestandlichen Voraussetzungen und die weiteren mit § 173 AO verknüpften verfahrensrechtlichen Rechtsfolgen aufgezeigt. Dabei werden mögliche Fallstricke angesprochen und Handlungsempfehlungen für den praktischen Umgang mit Fragestellungen rund um diese Vorschrift gegeben.

 

Themenübersicht

I. Einleitung

II. Voraussetzungen des § 173 AO
1.  Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO
2. Rechtsfolge des § 173 Abs. 1 AO
3.  Überblick zu § 173 Abs. 2 AO

III. § 173 AO in der Rechtsanwendungspraxis
1. Umgang mit Änderungsbescheiden
2. Anträge auf Änderung


Hinweise zu Teilnahmebescheinigungen im Rahmen von Live-Webinaren:

Im Rahmen einer Teilnahme an unseren Live-Webinaren werden grundsätzlich keine Teilnahmebescheinigungen
  • gem. § 15 der Fachanwaltsordnung
  • gem. § 9 der Fachberaterordnung der Bundessteuerberaterkammer
  • gem. § 5 der Richtlinien des Deutschen Steuerberaterverbandes zur Anerkennung von Fachberater:innen
erstellt. Auf Ausnahmen wird ausdrücklich hingewiesen.

« zurück zur Übersicht