Auskunftsrechte und Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren durchsetzen

Informationen:

Seminarnummer:
2024-567
Referent(en):
Dr. Christian Bertrand, Rechtsanwalt
Kategorien:
Webinar
Aufzeichnung:
Mit Aufzeichnung. (Sie erhalten die Aufzeichnung des Webinars innerhalb von 7 Werktagen per E-Mail.)
Termine:
17.06.2024 10:00 Uhr – 11:30 Uhr
Anmeldeschluss:
14.06.2024 12:00 Uhr
Preis:
69,00 €
Hinweise:
Für die Durchführung unserer Webinar-Veranstaltungen verwenden wir entweder ZOOM oder MS TEAMS. Einen Tag vor Webinar erhalten Sie per E-Mail den Teilnahmelink.
Die Unterlagen zum Webinar stehen Ihnen in Ihrem Kundenkonto sowie im Chat während des Webinars zur Verfügung.

Beschreibung

 Das Recht auf Einsicht in die Akten der zuständigen Behörde ist zwingender Bestandteil eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens. Gleichwohl enthält die Abgabenordnung - anders als in anderen Verwaltungsverfahren - kein Recht auf Akteneinsicht. Ein Auskunftsrecht im Besteuerungsverfahren gewährt Art. 15 DSGVO. Dieses Webinar behandelt die für die Vertretung im Betriebsprüfungs- oder Einspruchsverfahren zentrale Frage, wie Berater:innen an Informationen durch die Finanzämter gelangen, welche Bedeutung Art. 15 DSGVO für das Besteuerungsverfahren zukommt, welche Rechte im Besteuerungsverfahren gegenüber der Finanzbehörde aus diesem Auskunftsrecht abgeleitet werden können und ob Art. 15 DSGVO einen gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht statuiert.

 

Themenübersicht

I. Antrag auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen, § 364 AO

II. Auskunftsrecht nach der DSGVO
1. Begriffe und Definitionen der DSGVO
2. Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO
3. Anwendbarkeit des Art. 15 DSGVO im Besteuerungsverfahren
4. Beschränkungen des Auskunftsanspruchs


Hinweise zu Teilnahmebescheinigungen im Rahmen von Live-Webinaren:

Im Rahmen einer Teilnahme an unseren Live-Webinaren werden grundsätzlich keine Teilnahmebescheinigungen
  • gem. § 15 der Fachanwaltsordnung
  • gem. § 9 der Fachberaterordnung der Bundessteuerberaterkammer
  • gem. § 5 der Richtlinien des Deutschen Steuerberaterverbandes zur Anerkennung von Fachberater:innen
erstellt. Auf Ausnahmen wird ausdrücklich hingewiesen.

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