Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.
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10.03.2025 | 14:00 Uhr – 16:00 Uhr |
Geringfügig entlohnte oder kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer:innen sind in nahezu jedem Unternehmen anzutreffen. Fehler bei der versicherungs- und steuerrechtlichen Beurteilung oder unvollständige Aufzeichnungen können weitreichende Folgen haben. Dieses kompakte Webinar vermittelt Ihnen das notwendige Wissen, um typische Fehler zu vermeiden und gibt praxisnahe Einblicke in die aktuellen Änderungen zum 01.01.2025.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt. Arbeitgeber:innen müssen daher prüfen, ob bestehende Beschäftigungsverhältnisse entsprechend angepasst werden müssen.
Das Webinar bietet eine umfassende und praxisorientierte Darstellung der wesentlichen Themen rund um die geringfügige und kurzfristige Beschäftigung. Sie erhalten konkrete Handlungsempfehlungen und wertvolle Tipps, wie Sie Ihre Prozesse rechtssicher gestalten können.
Profitieren Sie von aktuellen Informationen, vermeiden Sie Haftungsrisiken und stellen Sie die korrekte Abwicklung Ihrer geringfügig und kurzfristig Beschäftigten sicher.
I. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
1. Geringfügigkeitsrichtlinie vom 14.12.2023
2. Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2025
3. Beurteilung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (schwankende Arbeitsentgelte und Einmalzahlungen)
4. Arbeitszeitschwankungen bei verstetigtem Arbeitsentgelt
5. Berücksichtigung von steuerfreiem Arbeitslohn
6. Steuerfreiheit/Pauschalversteuerung von Zulagen
7. Hauptbeschäftigung und geringfügig entlohnte Beschäftigungen
8. Addition mehrerer Beschäftigungen
9. Unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze
a) Prognosezeitraum und Einhaltung der Jahresentgeltgrenze
b) Maximales Überschreiten der Grenze an zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres
II. Kurzfristige Beschäftigungen
1. Dauerbeschäftigung oder gelegentliche Beschäftigung
3. Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung
4. Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten
5. Grenze von 3 Monaten oder von 70 Arbeitstagen auf Grundlage der Geringfügigkeitsrichtlinie vom 16.08.2022
a) Ermittlung des Beschäftigungszeitraums
b) Vorbeschäftigungen
c) Rückmeldungen der Minijobzentrale
6. Berufsmäßigkeit prüfen auf Grundlage der Geringfügigkeitsrichtlinie vom 16.08.2022: Rechtsprechung des SG Landshut zur Prüfung der Berufsmäßigkeit