Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.
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31.03.2025 | 09:00 Uhr – 09:45 Uhr |
Die Überlassung/Übereignung von Fahrrädern durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin an seine Arbeitnehmer:innen wirft zahlreiche steuerliche Fragen auf, da geldwerte Vorteile entstehen, für die zum Teil Steuerbefreiungsvorschriften oder Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeiten bestehen. So sind die geldwerten Vorteile (Sachbezüge) aus der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrrads von Arbeitgeber:innen an Arbeitnehmer:innen zur privaten Nutzung und zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für nicht als Kfz eingestufte Elektrofahrräder als auch für „normale“ Fahrräder. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für nicht als Kfz eingestufte Elektrofahrräder als auch für „normale“ Fahrräder. Die Steuerbefreiung gilt aber nur für die von Arbeitgeber:innen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile. Bei einer Gehaltsumwandlung ist die Steuerbefreiungsvorschrift somit nicht anzuwenden. Auch die vergünstigte Fahrradübereignung nach Ablauf der Leasingzeit führt zu einem geldwerten Vorteil, der ggf. pauschaliert besteuert werden kann.
Themenübersicht
I. Einführung
II. Definition/Abgrenzung Fahrrad/Elektrofahrrad
III. Steuerbefreiung für eine Fahrradnutzungsüberlassung
IV. Ausgeschlossene Steuerbefreiung bei Gehaltsumwandlungen
(Darstellung der steuerpflichtigen Behandlung)
V. Überlassung eines als Kfz eingestuftes Elektrofahrrads
(Darstellung der steuerpflichtigen Behandlung)
VI. Erwerb des Elektrofahrrads nach Ablauf der Leasingzeit
(geldwerter Vorteil/Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeit)
VII. Steuerfreies Aufladen des Elektrofahrrads beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin